Bezüglich der Abholung vom 18. November 2021 kann der Sprachnachricht hingegen nicht entnommen werden, ob der Beschuldigte alleine unterwegs war oder ebenfalls in Begleitung von «H.________». Für die Kammer erscheint es aufgrund der vorangehenden Ausführungen als erstellt, dass der Beschuldigte am 18. November 2021 das Paket persönlich, möglicherweise in Begleitung von «H.________», in der I.________-Filiale in .________ abholte. Dass anstelle des Beschuldigten jemand anderes das Päckchen unter Vorlage der Identitätskarte des Beschuldigten und unter Angabe von ergänzenden Personalien des Beschuldigten