um ein- und dasselbe handelte. Am nächsten Tag plante der Beschuldigte offenbar erneut ein Paket abzuholen, was aber aus zeitlichen Gründen, mutmasslich aufgrund verpasster Öffnungszeiten (die Sprachnachricht wurde um 18:35 Uhr verschickt, wobei dem Beschuldigten gemäss Sprachnachricht an F.________ noch eine Fahrzeit von mindestens 35 Minuten bevorstand und der I.________ in .________ unter der Woche um 19:00 Uhr schliesst; vgl. pag. 673 Ziff. 7 sowie .________, zuletzt besucht am 18. November 2024), nicht gelang, weshalb dieser Plan auf den nächsten Morgen verschoben werden musste.