Vor dem Hintergrund, dass am 18. November 2021, um 18:55 Uhr und damit lediglich rund 6 Stunden vor der Sprachnachricht vom 19. November 2021, um 00:58 Uhr, bei der I.________-Filiale in .________ ein Paket abgeholt wurde und dabei die Identitätskarte des Beschuldigten vorgewiesen wurde, drängt sich aufgrund dieser offensichtlichen zeitlichen Überschneidung der Geschehnisse geradezu die Schlussfolgerung auf, dass es sich bei dem vom Beschuldigten abgeholten Paket und jenem in .________ um ein- und dasselbe handelte.