677 f.) unterschriftlich bestätigte und diese Unterschrift derjenigen des Beschuldigten zweifelsohne stark ähnelt (vgl. pag. 465 und 469). Als weiteres gewichtiges Indiz für die persönliche Abholung durch den Beschuldigten erachtet die Kammer zwei von ihm verfasste Sprachnachrichten an F.________. Am 19. November 2021 um 00:58 Uhr sendete der Beschuldigte an F.________ die folgende Nachricht: «Ja das nützt doch nichts, ich bin noch nicht einmal im Deutschen gewesen. Das erste Päckchen gestern geholt und das zweite müssen wir heute holen gehen. Wie gesagt, wir fahren erst um