__ eine Kopie der Identitätskarte des Beschuldigten hinterlegt (pag. 679 f.), was stark darauf hindeutet, dass der Beschuldigte dieses Paket auch persönlich abholte. Der Beschuldigte hat denn auch nie geltend gemacht, ihm sei die Identitätskarte abhanden gekommen (verloren oder gestohlen), weshalb die These der Verteidigung, es handle sich um eine Art Identitätsdiebstahl erneut verworfen werden kann. Die Vorinstanz hielt zudem zurecht fest, dass die abholende Person am 18. November 2021 sowohl die Ergänzung der Kontaktdaten als auch die Empfangsquittung (pag. 677 f.) unterschriftlich bestätigte und diese Unterschrift derjenigen des Beschuldigten zweifelsohne stark ähnelt (vgl. pag.