Der Umstand, wonach zur Erstellung des Google-Accounts eine VPN-Infrastruktur (Provider mit Sitz in G.________) genutzt wurde (pag. 664 f.), schliesst die Urheberschaft des Beschuldigten, entgegen der Meinung der Verteidigung, ebenfalls nicht aus. Bereits die Vorinstanz hielt diesbezüglich in zutreffender Weise fest, es sei durchaus denkbar, dass dieser Weg zugunsten der Verschleierung der Drogenbeschaffung gewählt worden sei. Dasselbe gilt auch für die Angabe des falschen Geburtsdatums im Zusammenhang mit dem Gmail-Konto, bei welchem bekanntlich keine Identitätsüberprüfung stattfindet (pag.