Konkrete Beweiswürdigung Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, darf der unbestrittene Umstand, dass der Google-Account auf den Namen des Beschuldigten eröffnet wurde und die E-Mail-Adresse «.________@gmail.com» wiederum zur Eröffnung des Kontos bei I.________, welcher ebenfalls auf den Namen des Beschuldigten lautete, verwendet wurde, als gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte der Ersteller der beiden Konti war (pag. 664 f., 673, 678 und 681).