18 9.6 Erwägungen der Kammer 9.6.1 Vorbemerkung Die nachfolgende Beweiswürdigung gliedert sich anhand der vier konkreten Vorbringen des Beschuldigten: Namentlich, dass der Beschuldigte am 13. November 2021 weder den Google-Account «.________@gmail.com» noch das Konto bei I.________ eröffnet habe, er am 18. November 2021 das für dieses Konto eingetroffene Paket mit unbekanntem Inhalt in der I.________-Filiale in .________ nicht persönlich abgeholt habe, er weiter nicht der User «.