Er hätte auch aus einem anderen Grund nach Deutschland fahren oder an einem anderen Standort in Deutschland etwas abgeholt haben können. Zudem sei die Lieferung gemäss Sendungsverfolgung am 27. November 2021, um 20:00 Uhr ausgeliefert worden. Der nächstmögliche Abholtermin wäre erst am kommenden Montag, dem 29. November 2021, gewesen. Es sei deshalb naheliegender, dass er aus einem anderen Grund an diesem Wochenende nach Deutschland gefahren sei. Es könne deshalb nicht ohne Zweifel erstellt werden, dass der Beschuldigte an diesem Wochenende nach .________ gefahren sei, in der Absicht, die Betäubungsmittelsendung in Empfang zu nehmen (zum Ganzen pag. 903 ff.).