Die Vorinstanz habe gestützt auf eine Sprachnachricht des Beschuldigten an F.________ gefolgert, dass er am Wochenende 27./28. November 2021 zwei Mal nach .________ gefahren sei. Diese Schlussfolgerung sei verkürzt. Selbst wenn der Beschuldigte am Wochenende zwei Mal nach Deutschland gefahren sei, bedeute dies noch lange nicht, dass er auch konkret nach .________ gefahren sei, um die Betäubungsmittelsendung zu holen. Er hätte auch aus einem anderen Grund nach Deutschland fahren oder an einem anderen Standort in Deutschland etwas abgeholt haben können.