Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die angebliche Abholung mitten in der Corona- Pandemie stattgefunden habe. Die Personenkontrolle habe deshalb, wenn überhaupt, mit aufgesetzter Gesichtsmaske stattgefunden. Aber selbst wenn man zum Schluss kommen würde, dass der Beschuldigte die Sendung vom 18. November 2021 bei I.________ abgeholt haben sollte, stelle dies noch lange kein Anstaltentreffen zur Einfuhr der Sendung vom 27. November 2021 dar. Die Verteidigung hielt weiter fest, es würden keinerlei Hinweise für einen Abholversuch vom 27. November 2021 in .________ bestehen. Die Vorinstanz habe gestützt auf eine Sprachnachricht des Beschuldigten an F.