Betreffend die durch die Vorinstanz als erstellt angesehene Abholung des Pakets vom 18. November 2021 durch den Beschuldigten führte die Verteidigung weiter aus, es werde nach wie vor bestritten, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der unter Vorlage der Identitätskarte sowie unter Angabe ergänzender Personalien das Paket am 18. November 2021 abgeholt habe. Es sei nämlich fraglich, ob die Mitarbeiter von I.________, die Personenkontrolle bei der Abgabe von Paketen überhaupt durchführen würden und falls ja, wie genau sie diese durchführen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die angebliche Abholung mitten in der Corona- Pandemie stattgefunden habe.