In dubio müsse davon ausgegangen werden, dass «H.________» ihm das Foto der Sendungsverfolgung zugestellt habe, was wiederum aufzeige, dass dieser die Bestellung getätigt habe. Betreffend die durch die Vorinstanz als erstellt angesehene Abholung des Pakets vom 18. November 2021 durch den Beschuldigten führte die Verteidigung weiter aus, es werde nach wie vor bestritten, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der unter Vorlage der Identitätskarte sowie unter Angabe ergänzender Personalien das Paket am 18. November 2021 abgeholt habe.