Es gehe aus den Akten namentlich nicht hervor, ob der Beschuldigte dieses Foto selbst gemacht habe oder es ihm von einer Drittperson, mutmasslich von «H.________», zugesandt worden sei. In dubio müsse davon ausgegangen werden, dass «H.________» ihm das Foto der Sendungsverfolgung zugestellt habe, was wiederum aufzeige, dass dieser die Bestellung getätigt habe.