Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die Verwendung eines falschen Namens keinen Sinn gemacht hätte, die Verwendung eines falschen Geburtsdatums demgegenüber schon. Es sei schliesslich zumindest zu vermuten, dass vom Angestellten von I.________ bei der Abholung des Pakets vom 18. November 2021 unter Vorlage der Identitätskarte auch das Geburtsdatum auf Übereinstimmung überprüft worden sei. Weiter spreche auch die aktenkundige Sendungsverfolgung der Sendung vom 27. November 2021 gegen den Beschuldigten als Besteller. Es gehe aus den Akten namentlich nicht hervor, ob der Beschuldigte dieses Foto selbst gemacht habe oder es ihm von einer Drittperson, mutmasslich von «H._____