Es sei viel wahrscheinlicher, dass der Inhaber dieser beiden Konti und gleichzeitig Besteller der Betäubungsmittel ein Bekannter des Beschuldigten gewesen sei, der von seiner damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit gewusst und ihn deshalb für die Bestellung der Betäubungsmittel eingespannt habe, um sich selbst zu verschleiern. Der Hintermann habe stets die Kontrolle über die Betäubungsmittellieferung gehabt (Ankunftsort, Sendungsreferenz und Auslieferungszeitpunkt), während der Beschuldigte nicht über diese Information verfügt habe und nicht in der Lage gewesen sei, die Betäubungsmittel eigenmächtig in Besitz zu nehmen.