Dass dieses Vorgehen kaum plausibel sei, liege auf der Hand. Es sei viel wahrscheinlicher, dass der Inhaber dieser beiden Konti und gleichzeitig Besteller der Betäubungsmittel ein Bekannter des Beschuldigten gewesen sei, der von seiner damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit gewusst und ihn deshalb für die Bestellung der Betäubungsmittel eingespannt habe, um sich selbst zu verschleiern.