Es werde hingegen bestritten, dass die beiden Konti vom Beschuldigten eröffnet worden seien. Wenn man davon ausgehe, der Beschuldigte habe das Gmail-Konto «.________@gmail» erstellt, würde dies bedeuten, er hätte spezifisch für die Bestellung von Betäubungsmitteln einen neuen Account erstellt, obwohl er bereits über einen solchen verfügt habe («.________@gmail.com»). Dies sei komisch und kaum nachvollziehbar. Der wesentliche Umstand, weshalb der Beschuldigte jedoch offensichtlich nicht der Inhaber des Gmail-Accounts sein könne, sei die Tatsache, dass das Konto über einen VPN-Provider mit Sitz in G.________ erstellt worden sei.