Es sei demnach davon auszugehen, dass der Inhaber dieser beiden Konti die beschlagnahmten Betäubungsmittel bestellt habe. Es sei aktenkundig und unbestritten, dass die beiden Konti am 13. November 2021 erstellt worden seien. Da dies jedoch ausserhalb des angeklagten Zeitraums liege, könne dies nicht zu einer Verurteilung führen. Es werde hingegen bestritten, dass die beiden Konti vom Beschuldigten eröffnet worden seien.