16 Absicht gehabt habe, diese Betäubungsmittel in die Schweiz (vermutlich nach .________) zu bringen und damit in die Schweiz einzuführen. 9.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Inhalt zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 804 f.). Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt darauf eingegangen.