Es sei denkbar, dass der Beschuldigte überall wo möglich unrichtige Angaben gemacht habe, um allfällige Strafverfolgungsbehörden in die Irre zu führen. Die Vorinstanz erachtete es daher als erstellt, dass beide Accounts durch den Beschuldigten eröffnet worden seien. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe am 18. November 2021 ein an die Adresse des I.________- Kontos von «.________@gmail.com» geliefertes Paket abgeholt, was ein äusserst starkes Indiz dafür sei, dass er auch das sichergestellte Paket vom 27. November 2021 bestellt habe. Dieses Indiz werde durch zwei Sprachnachrichten des Beschuldigten an F.________ gestützt.