Die Vorinstanz erachtete es sodann als durchaus nahvollziehbar, dass der Beschuldigte eine neue E-Mail-Adresse für die Bestellung von Betäubungsmittel erstellt habe. Dass er dabei seinen richtigen Namen verwendet habe, erscheine angesichts des Umstands, wonach er sich bei der Abholung des Pakets ohnehin mittels Identitätskarte und entsprechend richtiger Identität habe ausweisen müssen, als naheliegend. Weshalb ein falsches Geburtsdatum verwendet worden sei, sei nicht klar, aber auch nicht entscheidend. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte überall wo möglich unrichtige Angaben gemacht habe, um allfällige Strafverfolgungsbehörden in die Irre zu führen.