Als weiteres gewichtiges Indiz für die Abholung durch den Beschuldigten selbst liege zudem eine Sprachnachricht des Beschuldigten vom 19. November 2021 an F.________ vor, aus welcher hervorgehe, dass er am 18. November 2021 ein Paket abgeholt habe. Insgesamt bestanden für die Vorinstanz keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Paket am 18. November 2021 mit unbekanntem Inhalt im I.________ in .________ abgeholt habe. Die Vorinstanz erachtete es sodann als durchaus nahvollziehbar, dass der Beschuldigte eine neue E-Mail-Adresse für die Bestellung von Betäubungsmittel erstellt habe.