15 keine Hinweise darauf bestehen würden, dass es sich um eine Fälschung gehandelt habe. Weiter habe die abholende Person am 18. November 2021 sowohl die Ergänzung der Kontaktdaten als auch die Empfangsquittung mit einer typähnlichen Unterschrift zu derjenigen des Beschuldigten unterzeichnet. Die Behauptung des Beschuldigten, es handle sich nicht um seine Unterschrift sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Als weiteres gewichtiges Indiz für die Abholung durch den Beschuldigten selbst liege zudem eine Sprachnachricht des Beschuldigten vom 19. November 2021 an F.____