am 13. November 2021 mit einer E-Mail-Adresse von einem Gmail-Account, welcher ebenfalls an diesem Tag erstellt worden sei, würden mit Blick auf die grosse zeitliche Nähe zur Betäubungsmittellieferung am 27. November 2021 keine Zweifel bestehen, dass diese beiden Accounts zum Zweck der Betäubungsmittelbestellung erstellt worden seien. Betreffend Abholung des «ersten Pakets» am 18. November 2021 führte die Vorinstanz aus, anlässlich der Abholung des Pakets am 18. November 2021 sei die Identitätskarte des Beschuldigten vorgelegt worden, wobei