Die Vorinstanz ging nach Würdigung sämtlicher Beweismittel davon aus, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. Sie erwog dabei zusammengefasst, es stelle ein erstes wichtiges Indiz für den Beschuldigten als Besteller dar, dass das Paket an ihn adressiert gewesen sei. Gestützt darauf verwarf die Vorinstanz auch die von der Verteidigung aufgeworfene Theorie des Identitätsdiebstahls. Für die Vorinstanz bestanden weiter keine Zweifel daran, dass der User «.________» Zugriff auf das Konto bei I.________ mit der E-Mail-Adresse «.________@gmail.com» gehabt habe.