Der Beschuldigte bestreitet weiter, dass er unter dem Username «.________» die Bestellung des sichergestellten Amphetamins tätigte (pag. 909) und dafür am Wochenende vom 27./28. November 2021, mit der Absicht die Betäubungsmittel in die Schweiz einzuführen, nach Deutschland fuhr, um das in diesem Zeitpunkt bereits durch die deutschen Behörden sichergestellte Paket abzuholen (pag. 910). 9.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ging nach Würdigung sämtlicher Beweismittel davon aus, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei.