9. Zum Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. I.1.1) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Für den Vorwurf gemäss Anklageschrift wird auf E. 6.1 hiervor verwiesen. 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, es wird vorab darauf verwiesen (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 803 f.). Es ist unbestritten, dass am 13. November 2021 um .________ Uhr der Google- Account «.________@gmail.com» (pag. 664 f.) sowie mit dieser E-Mail-Adresse gleichentags um .