2 WG handelt. Selbst, wenn die Kammer im Rechtlichen zum Schluss käme, dass es sich «nur» um einen Waffenbestandteil einer solchen Waffe handelt, geht sie daher nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus und es käme bei einem potentiellen Schuldspruch nicht zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes; insbesondere, da der Besitz von wesentlichen Waffenbestandteilen – wie die Verteidigung bereits selbst anmerkte – ebenfalls von der Strafbestimmung gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG erfasst wird. 13 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung