Die Umschreibung in der Anklageschrift, dass es sich beim gefundenen und gelagerten Maschinengewehr um eine halbautomatische Handfeuerwaffe mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) handelt, trifft hingegen nicht die Sachverhaltsebene, sondern bereits die rechtliche Würdigung desselben. Mit anderen Worten ist die Kammer frei in ihrer Würdigung, wie der Sachverhalt rechtlich einzuordnen ist, mithin, ob es sich bei dem vom Beschuldigten gefundenen und an sich genommenen Gegenstand um eine halbautomatische Handfeuerwaffe mit hoher Kapazität im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 WG handelt.