An den in E. 7.1 aufgeführten, angeklagten Sachverhalt ist die Kammer aufgrund des Immutabilitätsprinzips gebunden. Die Umschreibung in der Anklageschrift, dass es sich beim gefundenen und gelagerten Maschinengewehr um eine halbautomatische Handfeuerwaffe mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) handelt, trifft hingegen nicht die Sachverhaltsebene, sondern bereits die rechtliche Würdigung desselben.