7.3 Rechtliche Grundlagen Das Immutabilitätsprinzip besagt, dass das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Für die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Anklagegrundsatz wird auf E. 6.3 hiervor verwiesen. 7.4 Erwägungen der Kammer An den in E. 7.1 aufgeführten, angeklagten Sachverhalt ist die Kammer aufgrund des Immutabilitätsprinzips gebunden.