Vielmehr werde dem Beschuldigten der Besitz einer «halbautomatischen Handfeuerwaffe» und damit das Tatobjektiv einer «Waffe» vorgeworfen. Da es sich beim Lauf ohne Verschluss und Verschlussgehäuse aber nicht um eine Waffe, sondern um einen wesentlichen Waffenbestandteil handle, könne ohne Verletzung des Immutabilitätsprinzips kein Schuldspruch erfolgen. Der Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf freizusprechen (zum Ganzen pag. 912 f.). 7.3 Rechtliche Grundlagen