Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass die Strafbestimmung in Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) auch «wesentliche Waffenbestandteile» unter Strafe stelle, womit sich der Beschuldigte durch den Besitz des Waffenlaufs strafbar gemacht hätte. Dies sei aber nicht angeklagt worden. Vielmehr werde dem Beschuldigten der Besitz einer «halbautomatischen Handfeuerwaffe» und damit das Tatobjektiv einer «Waffe» vorgeworfen.