12 7.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügt auch betreffend AKS Ziff. I.3 die Verletzung des Anklagegrundsatzes und führt zusammengefasst aus, es sei sachverhaltsmässig erstellt, dass die beim Beschuldigten gefundene «Waffe» weder über einen Verschluss noch über ein Verschlussgehäuse verfügt habe, womit es sich nicht um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, sondern lediglich um einen Waffenbestandteil in Form des Laufs handle. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass die Strafbestimmung in Art. 33 Abs. 1 Bst.