Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel durch Anstaltentreffen zur Einfuhr als erfüllt erachtet, weshalb unter Beachtung des Grundsatzes des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO auf eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft verzichtet und dieser Teil des Verfahrens eingestellt wird. Als Folge ist das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen