vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 52 vom 25. November 2022 E. 10.2.4). Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel durch Anstaltentreffen zur Einfuhr als erfüllt erachtet, weshalb unter Beachtung des Grundsatzes des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO auf eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft verzichtet und dieser Teil des Verfahrens eingestellt wird.