Betreffend den Vorwurf des Anstaltentreffens zur Veräusserung kommt die Anklageschrift der Informations- und Umgrenzungsfunktion somit nicht hinreichend nach. Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO ist damit verletzt. Die Feststellung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes hat grundsätzlich keinen Freispruch des Beschuldigten zur Folge, sondern entweder eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO) oder eine Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl.