11 Verteidigung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass es der Anklagebehörde ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Vorwurf in der Anklageschrift detailliert zu umschreiben, zumal der Staatsanwalt anlässlich des Parteivortrags vor erster Instanz zur Begründung eben dieses Vorwurfs auf zahlreiche Chats verwies (pag. 755). Betreffend den Vorwurf des Anstaltentreffens zur Veräusserung kommt die Anklageschrift der Informations- und Umgrenzungsfunktion somit nicht hinreichend nach.