Die Nennung von konkreten Tathandlungen (wie bspw. vorgängige Suche nach potentiellen Abnehmern und/oder Führen von Gesprächen zu Liefer- und Abnahmebedingungen mit potentiellen Abnehmern [vgl. BGE 106 IV 74 E. 4]) ist in diesem Fall für eine umfassende Verteidigung der beschuldigten Person unerlässlich. Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf sodann auch nicht im Rahmen der Einvernahme vom 28. Januar 2022 befragt, sondern erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 19. Dezember 2023 (pag. 748 ff.). Dem Beschuldigten war somit im Zeitpunkt der Anklageerhebung der Kern des Vorwurfs nicht bekannt. Eine sachgerechte und wirksame