Solche Handlungen sind denn auch in der Anklageschrift aufzuführen, insbesondere da die möglichen Tathandlungen, die schliesslich zur Erfüllung des Anstaltentreffens zur Veräusserung führen können, deutlich zahlreicher ausfallen als bei der Begehungsvariante der Einfuhr, weshalb es einer höheren Umschreibungsdichte des Vorwurfs bedarf. Die Nennung von konkreten Tathandlungen (wie bspw. vorgängige Suche nach potentiellen Abnehmern und/oder Führen von Gesprächen zu Liefer- und Abnahmebedingungen mit potentiellen Abnehmern [vgl. BGE 106 IV 74 E. 4]) ist in diesem Fall für eine umfassende Verteidigung der beschuldigten Person unerlässlich.