Vielmehr muss sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussern (BGE 117 IV 309 E. 1a). Solche Handlungen sind denn auch in der Anklageschrift aufzuführen, insbesondere da die möglichen Tathandlungen, die schliesslich zur Erfüllung des Anstaltentreffens zur Veräusserung führen können, deutlich zahlreicher ausfallen als bei der Begehungsvariante der Einfuhr, weshalb es einer höheren Umschreibungsdichte des Vorwurfs bedarf.