Im Gegensatz zum Anstaltentreffen zur Einfuhr grenzt sich der Vorwurf des Anstaltentreffens zur Veräusserung jedoch nicht bereits weitestgehend aus der blossen Aufführung des Tatbestands ein. Zudem ergibt sich das Anstaltentreffen zur Veräusserung auch nicht aus dem Anstaltentreffen zur Einfuhr zwecks Veräusserung. Blosse Absichten und Pläne sind gerade noch nicht tatbestandsmässig. Vielmehr muss sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussern (BGE 117 IV 309 E. 1a).