Insgesamt hält die Anklageschrift hinsichtlich dem Vorwurf des Anstaltentreffens zur Einfuhr dem Anklagegrundsatz somit knapp stand und es ist keine Verletzung desselben anzunehmen. Betreffend Vorwurf des Anstaltentreffens zur Veräusserung kann sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschätzung hingegen nicht anschliessen. Dem Anklagesachverhalt sind auch bezüglich dieses Vorwurfs keine konkreten Tathandlungen zu entnehmen, welche ihn in inhaltlicher Sicht näher eingrenzen würden. Im Gegensatz zum Anstaltentreffen zur Einfuhr grenzt sich der Vorwurf des Anstaltentreffens zur Veräusserung jedoch nicht bereits weitestgehend aus der blossen Aufführung des Tatbestands ein.