Dem Beschuldigten war es möglich, sich trotz fehlender Umschreibung von konkreten Tathandlungen umfassend gegen den Vorwurf zu verteidigen. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zudem festzuhalten, dass mangels Hinweises in der Anklageschrift auf eine eventualvorsätzliche Begehung der Beschuldigte davon ausgehen konnte, dass die direktvorsätzliche Tatbegehung angeklagt ist. Insgesamt hält die Anklageschrift hinsichtlich dem Vorwurf des Anstaltentreffens zur Einfuhr dem Anklagegrundsatz somit knapp stand und es ist keine Verletzung desselben anzunehmen.