2022, N 45 zu Art. 19 BetmG]), womit es zur Gewährleistung der genügenden Verteidigungsmöglichkeiten an einer weniger hohen Umschreibungsdichte bedarf. Vor diesem Hintergrund erfüllt der in der Anklage umschriebene Sachverhalt angesichts der darin aufgeführten konkreten Betäubungsmittel, der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung des Tatvorwurfs und mit Blick darauf, dass der Beschuldigte bereits am 28. Januar 2022 detailliert zum Vorwurf befragt wurde, die Anforderungen an die Informations- und Umschreibungsfunktion gerade noch. Dem Beschuldigten war es möglich, sich trotz fehlender Umschreibung von konkreten Tathandlungen umfassend gegen den Vorwurf zu verteidigen.