Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es dem Beschuldigten möglich ist, sich umfassend gegen den Vorwurf gemäss Anklageschrift zu verteidigen. Der Beschuldigte wurde bereits anlässlich der delegierten (Erst-)Einvernahme vom 28. Januar 2022 (fälschlicherweise datiert die Einvernahme vom 26. Januar 2022, vgl. pag. 457) zu dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren und dem Verdacht, dass er Betäubungsmittel in die Schweiz eingeführt habe, befragt (pag.