Die Kammer verkennt nicht, dass die Anklageschrift dadurch sehr knapp gehalten ist und insbesondere eine präzisere Umschreibung der konkreten Tathandlungen begrüssenswert gewesen wäre, zumal die der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Erstellung der endgültigen Version der Anklageschrift vorhandenen Beweismittel dies durchaus erlaubt hätten. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es dem Beschuldigten möglich ist, sich umfassend gegen den Vorwurf gemäss Anklageschrift zu verteidigen.