Der Verteidigung ist demgegenüber zuzustimmen, wenn sie vorbringt, der Anklageschrift seien keine konkreten Handlungen des Anstaltentreffens sowie Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Anklageschrift dadurch sehr knapp gehalten ist und insbesondere eine präzisere Umschreibung der konkreten Tathandlungen begrüssenswert gewesen wäre, zumal die der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Erstellung der endgültigen Version der Anklageschrift vorhandenen Beweismittel dies durchaus erlaubt hätten.