Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war es für den Beschuldigten damit zweifelsfrei ersichtlich, dass gegen ihn der Vorwurf des Anstaltentreffens zur Einfuhr des in Deutschland sichergestellten Amphetamins erhoben wurde; insbesondere auch aufgrund des Hinweises in der Anklageschrift auf den Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Instituts D.________ vom 23. Februar 2022 (vgl. pag. 689, Fussnote 1). Der Verteidigung ist demgegenüber zuzustimmen, wenn sie vorbringt, der Anklageschrift seien keine konkreten Handlungen des Anstaltentreffens sowie Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen.